Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899 / 1952 e.V.
Bürgerschützenverein
Flaesheim 1899 / 1952 e.V.
Satzung des Vereins
Satzung
des
„Bürgerschützen-Verein Flaesheim 1899/1952 e.V.“
„Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899/1952 e.V.“
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Präambel
Der „Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899/1952 e.V.“ bezweckt in Fortsetzung der
alten Schützen–Solidarität von Flaesheim – Eintracht, Geselligkeit und Frohsinn in
der Bürgerschaft zu heben, die Liebe zur Heimat zwischen Lippe und Haard in
einiger Gemeinschaft zu fördern und somit dem von den Vätern ererbten Gut und
dessen Einrichtungen einen Fortbestand zu geben. Die alten Sitten und das
traditionelle Brauchtum sollen gefördert und der jungen Generation erhalten werden.
§ 1
Name
Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899/1952 e.V.“ und
hat seinen Sitz in Haltern am See – Ortsteil Flaesheim.
§ 2
Zweck des Vereins
1) Der „Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899/1952 e.V.“ verfolgt ausschließlich
und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2) Zweck des Vereins ist die Förderung von örtlicher Kunst, Kultur und
Heimatpflege.
3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung des heimatlichen
Brauchtums und die Pflege der alt überlieferten Schützentradition und –bräuche.
4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet
werden.
§ 3
Mitgliedschaft
1) Mitglieder des Vereins können nur Bürger werden, die ihren Hauptwohnsitz im
Ortsteil Flaesheim der Stadt Haltern am See, haben, im Besitz der bürgerlichen
Ehrenrechte sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.
2) Die Mitgliedschaft wird auf Bürger, die nach auswärts verzogen sind und im
Verein bleiben wollen, ausgedehnt.
3) Der Vorstand ist allein berechtigt, in allen Fällen über Aufnahmeanträge zu
entscheiden.
4) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der gemäß § 8 Abs. 3c der Satzung,
durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.
§ 4
Ehrenmitglieder
1) Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste auf Vorschlag des
Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.
2) Die ordentlichen Mitglieder werden mit Vollendung des 80. Lebensjahres
Ehrenmitglieder.
3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
§ 5
Beendigung der Mitgliedschaft
1) Ein Vereinsmitglied kann seine Mitgliedschaft nur durch Kündigung beenden. Die
Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und kann nur mit einer Frist
von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft
erlöschen alle Ansprüche an den Verein.
2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand mittels
unanfechtbaren Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen
Mitgliederversammlung insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen
gegen die Satzung, wegen Zahlungsrückst.nden mit Beiträgen von mehr als
einem Jahresbeitrag trotz wiederholter Mahnungen, wegen eines schweren
Verstoßes gegen die Interessen des Schützenvereines sowie wegen
unehrenhafter Handlungen aus dem Schützenverein ausgeschlossen werden.
Der Beschluss erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der
Ausschluss und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind der betroffenen
Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen.
§ 6
Organe
1) Organe des Schützenvereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.
2) Nur die Organe des Vereins können Beschlüsse fassen. Wenn nicht anderes
bestimmt ist, ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit erforderlich.
§ 7
Der Vorstand
1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:
a. dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,
b. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,
c. dem Kassierer und dessen Stellvertreter,
d. bis zu 6 Beisitzern,
e. dem Bataillonskommandeur des Schützenvereins,
f. dem jeweiligen Schützenk.nig.
2) als nichtstimmberechtigte Mitglieder gehören dem Vorstand an:
a. der amtierende Prinzgemahl,
b. der direkte Vorgänger des amtierenden Schützenk.nigs,
c. der General,
d. der/die Ehrenvorsitzende(n).
3) Der Gesamtvorstand gliedert sich in den gesch.ftsführenden und den erweiterten
Vorstand.
4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesch.ftsführende Vorstand. Er besteht
aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie aus dem 1. Schriftführer
und 1. Kassenführer.
5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und
außergerichtlich.
6) Die laufenden Geschäfte führt der Gesamtvorstand.
7) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei
Stimmengleichheit erhält der Vorsitzende zwei Stimmen und gibt damit den
Ausschlag.
8) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist jeweils der erste Vorsitzende bzw. sein
Stellvertreter mit einem weiteren gesch.ftsführenden Vorstandsmitglied
berechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 1000,-€ ist die Zustimmung des
Gesamtvorstandes erforderlich (insbesondere bei der Vergabe von
Schützenfesten usw.)
9) Der Vorstand erteilt der Mitgliederversammlung jährlich einen
Rechenschaftsbericht.
10) Der Schriftführer führt Protokolle über alle Vorstandssitzungen und
Mitgliederversammlungen. Beschlüsse können nach Genehmigung durch den
Vorsitzenden in den Tageszeitungen veröffentlicht werden.
11) Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vorher durch Aushänge in
Flaesheim anzukündigen. Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich eingeladen.
12) Der Kassenführer tätigt alle vorkommenden Einnahmen und Ausgaben. Die
Beiträge sind jährlich zu erheben. In der Mitgliederversammlung hat er eine
vollständige Rechnungslegung vorzunehmen.
Die mit der Geschäftsführung verbundenen Auslagen werden gegen Quittung
erstattet. Eine weitere Entschädigung findet nicht statt.
§ 8
Mitgliederversammlung
1) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen als ordentliche
Mitgliederversammlung, die in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres
stattzufinden hat oder als außerordentliche Mitgliederversammlung. Ihre
Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.
2) Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Mitgliederversammlung durch Aushang ist
die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines
Mitgliedes des Vereins an den 1. Vorsitzenden spätestens drei Tage vor dem
Versammlungstermin erweitert werden. Über die Erweiterung der Tagesordnung
entscheiden die erschienen Mitglieder durch einfache Mehrheit.
3) Zu den Aufgaben der ordentliche Mitgliederversammlung gehören u.a. :
a. Entlastung und Wahl des Vorstandes.
b. Wahl der Kassenprüfer.
Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer findet jeweils in der auf das
Flaesheimer Schützenfest folgenden Mitgliederversammlung statt.
c. Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und sonstigen
Umlagen.
d. Entgegennahme der Jahresberichte von:
dem Vorsitzenden,
dem Schriftführer,
dem Kassierer,
den Kassenprüfern.
e. Ersatzwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern des gesch.ftsführenden
Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche
Amtszeit des Vorstandes.
4) Im Bedarfsfall können die unter § 8 Abs. 3 genannten Aufgaben auch von der
außerordentlichen Mitgliederversammlung wahrgenommen werden.
5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn der
Gesamtvorstand oder mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes
diese Versammlung verlangen. Diese ist binnen eines Monates einzuberufen.
§ 9
Das Offizierskorps
1) Der General führt ein Ehrenamt und ist auf Lebenszeit gewählt.
2) Der Bataillonskommandeur wird durch die Mitgliederversammlung gewählt
(Vorstandsmitglied).
3) Die jeweiligen Kompanieführer sowie deren Stellvertreter (1. Offizier vom Dienst)
werden durch die Angehörigen der Einheiten gewählt.
4) Den Kompanieführern bleibt die Ernennung des Unteroffizierkorps überlassen, sie
müssen vom Bataillonskommandeur bestätigt werden.
5) Sonderoffiziere und Fahnenoffiziere sowie Adjutanten werden vom
Bataillonskommandeur ernannt.
Der Vorstand hat das Offizier- und Unteroffizierkorps anzuerkennen.
Die Kompanieführer sind für die Belange ihrer Einheit verantwortlich. Bei Übergriffen
durch die Einheit, die nicht mit den Belangen des Vereins im Einklang stehen, hat der
Vorstand zu schlichten. Die Anordnungen des Vorstandes sind rechtskräftig. Ein
Kompanieführer kann selbstständig im Rahmen der Satzung handeln und eine
eigene Kasse führen. Das Geld muss für die Einheit verwandt werden.
§ 10
Kassenprüfer
Durch die Mitgliederversammlung werden gemäß § 8 Abs. 3b 3 Kassenprüfer für
die kommenden Geschäftsjahre gewählt. Die Kassenprüfer haben die Prüfung der
Kasse mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie
haben einen Bericht auszufertigen.
Der Gesamtvorstand ist berechtigt, die gewählten Kassenprüfer jederzeit mit einer
außerordentlichen Prüfung zu beauftragen.
§ 11
König
Alle Mitglieder vom 21. Lebensjahr an können am Königsschießen teilnehmen und
sollen 3 Jahre Mitglieder des Vereins sein. Wer den Vogel herunterschießt, ist König
des Schützenvereins. Er zahlt an den Verein einen Betrag, von in der
Mitgliederversammlung festgelegter Höhe, für die Kosten seiner Regentschaft.
Über die Regularien des Königsschießens entscheidet der Vorstand.
Sollte ein König Flaesheim verlassen, sei es durch Verzug usw., so hat er den
Königsschmuck, der Vereinseigentum ist, beim Vorstand abzugeben. Beim Ableben
eines Königs kommt der Schmuck zum Vorstand zurück. Er verbleibt hier bis zum
nächsten Königsschuss. Der König muss der Kette eine Plakette seiner Regentschaft
hinzufügen, die dann in das Vereinsvermögen übergeht.
Der König wählt frei seine Königin aus den Angehörigen der Vereinsmitglieder, das
Königspaar den Hofstab. Die Regentschaft des alten Königs endet mit der
Inthronisierung des neuen Königs.
§ 12
Satzungsänderungen
Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 20
Mitgliedern in schriftlicher Form gestellt werden und sind mit der Tagesordnung zur
Mitgliederversammlung anzukündigen bzw. gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung als
Erweiterung der Tagesordnung zu beschließen.
Der Satzungsänderung ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung . der
anwesenden Mitglieder zustimmen.
Die Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.
§ 13
Auflösung des Vereins
1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn . der anwesenden Mitglieder
einer Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 2/3 aller Mitglieder
anwesend sind.
2) Wird eine der unter Abs. 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so ist eine zweite
Versammlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit gleicher Tagesordnung
einzuberufen. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der
Anwesenden mit 3/4 Mehrheit beschließen.
Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Erledigung aller
Verbindlichkeiten an den zuständigen Verband des Deutschen Roten Kreuzes.
Ansprüche der Mitglieder auf Beitragserstattung entfallen.
§ 14
Amtsgericht
Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Marl zuständig.