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Satzung des Vereins

Satzung

des

„Bürgerschützen-Verein Flaesheim 1899/1952 e.V.“

„Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899/1952 e.V.“

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Präambel

Der „Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899/1952 e.V.“ bezweckt in Fortsetzung der

alten Schützen–Solidarität von Flaesheim – Eintracht, Geselligkeit und Frohsinn in

der Bürgerschaft zu heben, die Liebe zur Heimat zwischen Lippe und Haard in

einiger Gemeinschaft zu fördern und somit dem von den Vätern ererbten Gut und

dessen Einrichtungen einen Fortbestand zu geben. Die alten Sitten und das

traditionelle Brauchtum sollen gefördert und der jungen Generation erhalten werden.

§ 1

Name

Der Verein führt den Namen „Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899/1952 e.V.“ und

hat seinen Sitz in Haltern am See – Ortsteil Flaesheim.

§ 2

Zweck des Vereins

1) Der „Bürgerschützenverein - Flaesheim 1899/1952 e.V.“ verfolgt ausschließlich

und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts

„Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

2) Zweck des Vereins ist die Förderung von örtlicher Kunst, Kultur und

Heimatpflege.

3) Der Satzungszweck wird verwirklicht durch die Erhaltung des heimatlichen

Brauchtums und die Pflege der alt überlieferten Schützentradition und –bräuche.

4) Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche

Zwecke.

5) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet

werden.

§ 3

Mitgliedschaft

1) Mitglieder des Vereins können nur Bürger werden, die ihren Hauptwohnsitz im

Ortsteil Flaesheim der Stadt Haltern am See, haben, im Besitz der bürgerlichen

Ehrenrechte sind und das 18. Lebensjahr vollendet haben.

2) Die Mitgliedschaft wird auf Bürger, die nach auswärts verzogen sind und im

Verein bleiben wollen, ausgedehnt.

3) Der Vorstand ist allein berechtigt, in allen Fällen über Aufnahmeanträge zu

entscheiden.

4) Der Verein erhebt einen Mitgliedsbeitrag, der gemäß § 8 Abs. 3c der Satzung,

durch die Mitgliederversammlung beschlossen wird.

§ 4

Ehrenmitglieder

1) Ehrenmitglieder werden aufgrund besonderer Verdienste auf Vorschlag des

Vorstandes durch die Mitgliederversammlung ernannt.

2) Die ordentlichen Mitglieder werden mit Vollendung des 80. Lebensjahres

Ehrenmitglieder.

3) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

1) Ein Vereinsmitglied kann seine Mitgliedschaft nur durch Kündigung beenden. Die

Kündigung ist schriftlich beim Vorstand einzureichen und kann nur mit einer Frist

von 3 Monaten zum Jahresende erfolgen. Mit Beendigung der Mitgliedschaft

erlöschen alle Ansprüche an den Verein.

2) Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung durch den Vorstand mittels

unanfechtbaren Beschluss der Mitgliederversammlung bzw. außerordentlichen

Mitgliederversammlung insbesondere bei groben oder wiederholten Verstößen

gegen die Satzung, wegen Zahlungsrückst.nden mit Beiträgen von mehr als

einem Jahresbeitrag trotz wiederholter Mahnungen, wegen eines schweren

Verstoßes gegen die Interessen des Schützenvereines sowie wegen

unehrenhafter Handlungen aus dem Schützenverein ausgeschlossen werden.

Der Beschluss erfordert die einfache Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Der

Ausschluss und die sich daraus ergebenden Konsequenzen sind der betroffenen

Person unverzüglich schriftlich mitzuteilen.

§ 6

Organe

1) Organe des Schützenvereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

2) Nur die Organe des Vereins können Beschlüsse fassen. Wenn nicht anderes

bestimmt ist, ist zur Beschlussfassung die einfache Mehrheit erforderlich.

§ 7

Der Vorstand

1) Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

a. dem Vorsitzenden und dessen Stellvertreter,

b. dem Schriftführer und dessen Stellvertreter,

c. dem Kassierer und dessen Stellvertreter,

d. bis zu 6 Beisitzern,

e. dem Bataillonskommandeur des Schützenvereins,

f. dem jeweiligen Schützenk.nig.

2) als nichtstimmberechtigte Mitglieder gehören dem Vorstand an:

a. der amtierende Prinzgemahl,

b. der direkte Vorgänger des amtierenden Schützenk.nigs,

c. der General,

d. der/die Ehrenvorsitzende(n).

3) Der Gesamtvorstand gliedert sich in den gesch.ftsführenden und den erweiterten

Vorstand.

4) Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der gesch.ftsführende Vorstand. Er besteht

aus dem 1. Vorsitzenden und dessen Stellvertreter sowie aus dem 1. Schriftführer

und 1. Kassenführer.

5) Der geschäftsführende Vorstand vertritt den Verein gerichtlich und

außergerichtlich.

6) Die laufenden Geschäfte führt der Gesamtvorstand.

7) Die Beschlüsse des Vorstandes bedürfen der einfachen Stimmenmehrheit. Bei

Stimmengleichheit erhält der Vorsitzende zwei Stimmen und gibt damit den

Ausschlag.

8) Zum Abschluss von Rechtsgeschäften ist jeweils der erste Vorsitzende bzw. sein

Stellvertreter mit einem weiteren gesch.ftsführenden Vorstandsmitglied

berechtigt. Bei Rechtsgeschäften über 1000,-€ ist die Zustimmung des

Gesamtvorstandes erforderlich (insbesondere bei der Vergabe von

Schützenfesten usw.)

9) Der Vorstand erteilt der Mitgliederversammlung jährlich einen

Rechenschaftsbericht.

10) Der Schriftführer führt Protokolle über alle Vorstandssitzungen und

Mitgliederversammlungen. Beschlüsse können nach Genehmigung durch den

Vorsitzenden in den Tageszeitungen veröffentlicht werden.

11) Mitgliederversammlungen sind mindestens eine Woche vorher durch Aushänge in

Flaesheim anzukündigen. Zu den Vorstandssitzungen wird schriftlich eingeladen.

12) Der Kassenführer tätigt alle vorkommenden Einnahmen und Ausgaben. Die

Beiträge sind jährlich zu erheben. In der Mitgliederversammlung hat er eine

vollständige Rechnungslegung vorzunehmen.

Die mit der Geschäftsführung verbundenen Auslagen werden gegen Quittung

erstattet. Eine weitere Entschädigung findet nicht statt.

§ 8

Mitgliederversammlung

1) Die Mitgliederversammlung tritt zusammen als ordentliche

Mitgliederversammlung, die in den ersten vier Monaten eines jeden Jahres

stattzufinden hat oder als außerordentliche Mitgliederversammlung. Ihre

Beschlüsse sind für alle Mitglieder bindend.

2) Mit der öffentlichen Bekanntgabe der Mitgliederversammlung durch Aushang ist

die Tagesordnung bekannt zu geben. Die Tagesordnung kann auf Antrag eines

Mitgliedes des Vereins an den 1. Vorsitzenden spätestens drei Tage vor dem

Versammlungstermin erweitert werden. Über die Erweiterung der Tagesordnung

entscheiden die erschienen Mitglieder durch einfache Mehrheit.

3) Zu den Aufgaben der ordentliche Mitgliederversammlung gehören u.a. :

a. Entlastung und Wahl des Vorstandes.

b. Wahl der Kassenprüfer.

Die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer findet jeweils in der auf das

Flaesheimer Schützenfest folgenden Mitgliederversammlung statt.

c. Festsetzung der Aufnahmegebühr, Mitgliedsbeitrag und sonstigen

Umlagen.

d. Entgegennahme der Jahresberichte von:

  dem Vorsitzenden,

  dem Schriftführer,

  dem Kassierer,

  den Kassenprüfern.

e. Ersatzwahl von ausgeschiedenen Mitgliedern des gesch.ftsführenden

Vorstandes bei der nächsten Mitgliederversammlung für die restliche

Amtszeit des Vorstandes.

4) Im Bedarfsfall können die unter § 8 Abs. 3 genannten Aufgaben auch von der

außerordentlichen Mitgliederversammlung wahrgenommen werden.

5) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann einzuberufen, wenn der

Gesamtvorstand oder mindestens 10% der Mitglieder unter Angabe des Grundes

diese Versammlung verlangen. Diese ist binnen eines Monates einzuberufen.

§ 9

Das Offizierskorps

1) Der General führt ein Ehrenamt und ist auf Lebenszeit gewählt.

2) Der Bataillonskommandeur wird durch die Mitgliederversammlung gewählt

(Vorstandsmitglied).

3) Die jeweiligen Kompanieführer sowie deren Stellvertreter (1. Offizier vom Dienst)

werden durch die Angehörigen der Einheiten gewählt.

4) Den Kompanieführern bleibt die Ernennung des Unteroffizierkorps überlassen, sie

müssen vom Bataillonskommandeur bestätigt werden.

5) Sonderoffiziere und Fahnenoffiziere sowie Adjutanten werden vom

Bataillonskommandeur ernannt.

Der Vorstand hat das Offizier- und Unteroffizierkorps anzuerkennen.

Die Kompanieführer sind für die Belange ihrer Einheit verantwortlich. Bei Übergriffen

durch die Einheit, die nicht mit den Belangen des Vereins im Einklang stehen, hat der

Vorstand zu schlichten. Die Anordnungen des Vorstandes sind rechtskräftig. Ein

Kompanieführer kann selbstständig im Rahmen der Satzung handeln und eine

eigene Kasse führen. Das Geld muss für die Einheit verwandt werden.

§ 10

Kassenprüfer

Durch die Mitgliederversammlung werden gemäß § 8 Abs. 3b 3 Kassenprüfer für

die kommenden Geschäftsjahre gewählt. Die Kassenprüfer haben die Prüfung der

Kasse mindestens 14 Tage vor der Mitgliederversammlung durchzuführen. Sie

haben einen Bericht auszufertigen.

Der Gesamtvorstand ist berechtigt, die gewählten Kassenprüfer jederzeit mit einer

außerordentlichen Prüfung zu beauftragen.

§ 11

König

Alle Mitglieder vom 21. Lebensjahr an können am Königsschießen teilnehmen und

sollen 3 Jahre Mitglieder des Vereins sein. Wer den Vogel herunterschießt, ist König

des Schützenvereins. Er zahlt an den Verein einen Betrag, von in der

Mitgliederversammlung festgelegter Höhe, für die Kosten seiner Regentschaft.

Über die Regularien des Königsschießens entscheidet der Vorstand.

Sollte ein König Flaesheim verlassen, sei es durch Verzug usw., so hat er den

Königsschmuck, der Vereinseigentum ist, beim Vorstand abzugeben. Beim Ableben

eines Königs kommt der Schmuck zum Vorstand zurück. Er verbleibt hier bis zum

nächsten Königsschuss. Der König muss der Kette eine Plakette seiner Regentschaft

hinzufügen, die dann in das Vereinsvermögen übergeht.

Der König wählt frei seine Königin aus den Angehörigen der Vereinsmitglieder, das

Königspaar den Hofstab. Die Regentschaft des alten Königs endet mit der

Inthronisierung des neuen Königs.

§ 12

Satzungsänderungen

Anträge auf Änderung der Satzung können vom Vorstand oder von mindestens 20

Mitgliedern in schriftlicher Form gestellt werden und sind mit der Tagesordnung zur

Mitgliederversammlung anzukündigen bzw. gemäß § 8 Abs. 2 der Satzung als

Erweiterung der Tagesordnung zu beschließen.

Der Satzungsänderung ist stattzugeben, wenn in der Mitgliederversammlung . der

anwesenden Mitglieder zustimmen.

Die Satzung tritt mit Eintrag ins Vereinsregister in Kraft.

§ 13

Auflösung des Vereins

1) Die Auflösung des Vereins ist nur möglich, wenn . der anwesenden Mitglieder

einer Mitgliederversammlung zustimmen und mindestens 2/3 aller Mitglieder

anwesend sind.

2) Wird eine der unter Abs. 1 genannten Bedingungen nicht erfüllt, so ist eine zweite

Versammlung innerhalb einer Frist von 2 Wochen mit gleicher Tagesordnung

einzuberufen. Diese Versammlung kann ohne Rücksicht auf die Zahl der

Anwesenden mit 3/4 Mehrheit beschließen.

Im Falle der Auflösung des Vereins fällt das Vereinsvermögen nach Erledigung aller

Verbindlichkeiten an den zuständigen Verband des Deutschen Roten Kreuzes.

Ansprüche der Mitglieder auf Beitragserstattung entfallen.

§ 14

Amtsgericht

Für alle Rechtsstreitigkeiten ist das Amtsgericht Marl zuständig.

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